12/03/2026 von Camillo 0 Kommentare
ADR-Gefahrenkatalog Kategorien neu ab 24. Juni 2026
Ab dem 2. November 2025 gelten die neuen Vorschriften der Delegierten Richtlinie (EU) 2025/1801. Diese Richtlinie führt eine europaweit einheitliche Liste ein, neue Risikokategorien für Verstösse und eine erweiterte Verantwortungskette innerhalb der Logistik. Diese reicht von Absendern über Tankstellenbetreiber bis zu Empfängern.
Künftig gibt es drei Risikostufen für Verstösse. In Österreich ist das bereits so. Die Zuteilung ändert sich ein wenig.
- Kategorie I: Hohe Gefahr
- Kategorie II: Mittlere Gefahr
- Kategorie III: Geringe Gefahr
Die Regelungen sollen die Verantwortlichkeiten klären und für mehr Rechtssicherheit sorgen. In der Fahrerkabine müssen immer die ADR-Unterlagen, Schulungsnachweise und schriftlichen Weisungen vorhanden sein. Wenn Sie keine Dokumente haben, kann es zu Stilllegungen oder Bussgeldern kommen. Unternehmen sollten ihre internen Abläufe überprüfen und die Bestellung eines ADR-Sicherheitsberaters gegebenenfalls aktualisieren.
Gefahrenkategorie I
Diese Kategorie betrifft Verstösse gegen ADR-Vorschriften, bei denen ein hohes Sterberisiko bzw. die Gefahr schwerer Verletzungen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt besteht. Werden solche Verstösse bei Strassenkontrollen festgestellt, müssen diese in der Regel zu unverzüglichen und geeigneten Abhilfemassnahmen führen, beispielsweise zur Stilllegung des Fahrzeugs; sollten solche Verstösse bei Kontrollen auf dem Betriebsgelände festgestellt werden, sind in der Regel andere geeignete Massnahmen zu treffen.
Diese Kategorie erfasst folgende Mängel:
1. Beförderung gefährlicher Güter, deren Beförderung verboten ist;
2. Beförderung gefährlicher Güter mit verbotenen oder nicht zugelassenen Umschliessungsmitteln, von der eine solche Gefahr für Menschenleben oder Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird;
3. Beförderung gefährlicher Güter ohne entsprechende Gefahrgutkennzeichnung am Fahrzeug, von der eine solche Gefahr für Menschenleben oder Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird;
4. Austreten gefährlicher Güter;
5. Beförderung mit einem verbotenen Verkehrsträger;
6. Beförderung in loser Schüttung in einem in bautechnischer Hinsicht ungeeigneten Fahrzeug oder Behälter;
7. Beförderung in einem Fahrzeug ohne angemessene Zulassungsbescheinigung;
8. Betrieb eines Fahrzeugs, das nicht mehr den Genehmigungsnormen entspricht und eine unmittelbare Gefahr darstellt (sonst Einstufung in Gefahrenkategorie II);
9. Verwendung nicht genehmigter Versandstücke, Tanks, Behälter oder Fahrzeuge;
10. Verwendung von Verpackungen, die nicht den geltenden Verpackungsanweisungen entsprechen; Verwendung von Tanks, Fahrzeugen und Behältern, die nicht den geltenden Vorschriften entsprechen;
11. Nichteinhaltung der besonderen Vorschriften für die Zusammenladung;
12. Nichteinhaltung der Regeln für die Sicherung und Verstauung der Ladung;
13. Nichteinhaltung der Regeln für Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel;
14. Nichteinhaltung der Regeln für die Zusammenladung von Versandstücken;
15. Nichteinhaltung der Vorschriften zur Begrenzung der in einer Beförderungseinheit zugelassenen Mengen, einschliesslich des zulässigen Füllungsgrads von Tanks oder Versandstücken;
16. Beförderung gefährlicher Güter ohne die erforderlichen Dokumente an Bord oder in einem ungeeigneten elektronischen Format, sofern zulässig;
17. Beförderung gefährlicher Güter in Versandstücken, die nicht mit der erforderlichen Kennzeichnung, Bezettelung oder anderen Erkennungszeichen versehen sind;
18. Beförderung gefährlicher Güter ohne Anbringung von Grosszetteln (Placards), Kennzeichnungen (einschliesslich orangefarbener Tafeln) oder anderen Erkennungszeichen am Fahrzeug;
19. Angaben zu dem beförderten Stoff, die die Feststellung eines Verstosses der Gefahrenkategorie I ermöglichen (z. B. UN-Nummer, offizielle Benennung, Verpackungsgruppe), sind unvollständig oder falsch;
20. Fahrer ist nicht im Besitz einer ordnungsgemässen Schulungsbescheinigung;
21. Verwendung von Feuer oder offenem Licht;
22. Nichtbeachtung des Rauchverbots;
23. Nichtbenennung eines Sicherheitsberaters für jedes Unternehmen, sofern erforderlich;
24. Nichteinhaltung der Vorschriften für die Sicherung gemäss ADR 1.10, sofern erforderlich.
Gefahrenkategorie II
Diese Kategorie betrifft Verstösse gegen ADR-Vorschriften, bei denen die Gefahr einer Verletzung oder einer Schädigung der Umwelt besteht. Werden solche Verstösse bei Strassenkontrollen festgestellt, müssen diese in der Regel zu geeigneten Abhilfemassnahmen führen, z. B. wenn möglich die Behebung am Kontrollort, spätestens jedoch nach Abschluss der laufenden Beförderung; sollten diese Verstösse bei Kontrollen auf dem Betriebsgelände festgestellt werden, sind in der Regel andere geeignete Massnahmen zu treffen.
Diese Kategorie erfasst folgende Mängel:
1. Betrieb einer Beförderungseinheit, die aus mehr als einem Anhänger/Sattelanhänger besteht;
2. Betrieb eines Fahrzeugs, das nicht mehr den Genehmigungsnormen entspricht, jedoch keine unmittelbare Gefahr darstellt;
3. an Bord des Fahrzeugs fehlen die geforderten funktionsfähigen Feuerlöscher; die Feuerlöschausrüstung entspricht nicht den besonderen Vorschriften;
4. die gemäss ADR oder den schriftlichen Weisungen vorgeschriebene Ausrüstung befindet sich nicht an Bord eines Fahrzeugs;
5. Nichteinhaltung der Prüf- und Kontrolldaten und/oder Nutzungszeiträume von Verpackungen, Grosspackmitteln (IBC), Grossverpackungen, Tanks, Fahrzeugen oder Behältern;
6. Beförderung von Versandstücken mit beschädigten Verpackungen, Grosspackmitteln oder Grosspackungen oder Beförderung beschädigter, leerer ungereinigter Verpackungen;
7. Beförderung verpackter Güter in einem in bautechnischer Hinsicht ungeeigneten Fahrzeug oder Behälter;
8. Tanks/Tankcontainer, Fahrzeuge, Behälter oder Versandstücke (einschliesslich leerer und ungereinigter) wurden nicht ordnungsgemäss verschlossen;
9. Versandstücke, Tanks, Fahrzeuge und/oder Behälter mit falschen Bezettelungen, Kennzeichnungen (einschliesslich orangefarbener Tafeln), Grosszetteln oder anderen Erkennungszeichen;
10. keine schriftlichen Weisungen gemäss ADR;
11. Fahrzeug wurde nicht ordnungsgemäss überwacht oder abgestellt;
12. Beförderung von anderen Personen als der Fahrzeugbesatzung in Beförderungseinheiten, in denen gefährliche Güter befördert werden;
13. Nichteinhaltung der in ADR 7.5.10 festgelegten Rechtsvorschriften über Vorsichtsmassnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladung bei der Befüllung oder Entleerung;
14. Nichteinhaltung der Rechtsvorschriften über die Ankunft an Be- und Entladestellen;
15. Nichteinhaltung der Rechtsvorschriften über die Rolle des Sicherheitsberaters, die Verpflichtungen und Bescheinigungen für jedes Unternehmen, sofern erforderlich;
16. Nichteinhaltung der Rechtsvorschriften über die Mindestaufbewahrungsfrist für das Beförderungspapier für Gefahrguttransporte und zusätzliche Informationen und Dokumente gemäss ADR;
17. Nichteinhaltung der Rechtsvorschriften über die Schulung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind;
18. den zuständigen Behörden wurden die erforderlichen Unterlagen und/oder Berichte nicht vorgelegt.
Gefahrenkategorie III
Diese Kategorie betrifft Verstösse gegen ADR-Vorschriften, bei denen eine geringe Gefahr von Verletzungen oder einer Schädigung der Umwelt besteht und geeignete Abhilfemassnahmen nicht an der Strasse ergriffen werden müssen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt auf dem Betriebsgelände getroffen werden können; sollten diese Verstösse bei Kontrollen auf dem Betriebsgelände festgestellt werden, sind in der Regel andere geeignete Massnahmen zu treffen.
Diese Kategorie erfasst folgende Mängel:
1. Nichteinhaltung der Vorschriften über die Grösse von Grosszetteln (Placards) oder Zetteln oder über die Grösse von Buchstaben, Zahlen oder Symbolen auf den Grosszetteln oder Zetteln;
2. aus den Beförderungspapieren gehen keine weiteren Angaben als die der Gefahrenkategorie I hervor;
3. die Schulungsbescheinigung befindet sich nicht an Bord des Fahrzeugs, es gibt jedoch Belege dafür, dass der Fahrer über eine solche verfügt;
4. nicht jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung führt ein Ausweisdokument mit Lichtbild mit;
5. nicht ordnungsgemäss angebrachte Grosszettel (Placards) und Kennzeichnungen (einschliesslich orangefarbener Tafeln) oder andere Erkennungszeichen;
6. den zuständigen Behörden wurden die erforderlichen Unterlagen und/oder Berichte zu spät vorgelegt.
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