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Neue Bestimmungen für Fahrzeuglenker

Seit 1. Oktober gibt es neue StVO Regeln. Diese betreffen auch Bus- & LKW-Fahrer. Hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Regeln:

 


§ 8. Fahrordnung auf Straßen mit besonderen Anlagen.

(4) Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht

für das Überqueren von Gehsteigen, Gehwegen und Radfahranlagen mit Fahrzeugen auf den hiefür vorgesehenen Stellen, sofern Fußgänger und Radfahrer nicht gefährdet oder gehindert werden,
Beim Einbiegen über Rad- oder Gehwege dürfen nun Fussgänger & Radfahrer nicht mehr behindert werden.

§ 11. Änderung der Fahrtrichtung und Wechsel des Fahrstreifens.

(5) Das Reißverschlusssystem ist auch anzuwenden, wenn die beschriebenen Umstände in Bezug auf einen Radfahrstreifen oder innerhalb des Ortsgebietes auf einen parallel einmündenden Radweg, nach dessen Verlassen der Radfahrer die Fahrtrichtung beibehält, auftreten.

Reissverschlusssystem mit Radfahrern bedeutet, dass der Kraftfahrer gegebenenfalls auf Schrittgeschwindigkeit runterbrennen muss.

§ 15. Überholen.

(4) Beim Überholen ist ein der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechender seitlicher Abstand vom Fahrzeug, das überholt wird, einzuhalten. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von Fahrräder und Roller hat der Seitenabstand im Ortsgebiet mindestens 1,5 m und außerhalb des Ortsgebietes mindesten 2 m zu betragen; bei einer gefahrenen Geschwindigkeit des überholenden Kraftfahrzeuges von höchstens 30 km/h kann der Seitenabstand der Verkehrssicherheit entsprechend reduziert werden.

Nur wenn der Bus oder LKW langsamer als mit 30 km/h überholt, darf der Abstand von 1,5 m bzw. 2 m unterschritten werden. Das bedeutet aber auch, dass wir mitunter über mehrere Kilometer hinter Radfahrern bleiben müssen. Auf alle Fälle, wenn diese nebeneinander fahren und die Fahrbahn nur 5,5 m breit ist.

 


§ 17. Vorbeifahren.

(2) Der Lenker eines Fahrzeuges darf an einem in eine Haltestelle einfahrenden oder dort stehenden Schienenfahrzeug oder an einem Omnibus des Schienenersatzverkehrs oder des Kraftfahrlinienverkehrs auf der Seite, die für das Ein- oder Aussteigen bestimmt ist, nicht vorbeifahren. Der Lenker eines Fahrzeugs darf dann vorbeifahren, wenn alle Türen des öffentlichen Verkehrsmittels wieder geschlossen sind und er sich vergewissert hat, dass keine Personen mehr zum öffentlichen Verkehrsmittel zulaufen; dabei ist Schrittgeschwindigkeit einzuhalten und anzuhalten, wenn es die Sicherheit erfordert.

Rechts an haltenden Bussen oder Strassenbahnen vorbeizufahren ist erst erlaubt nachdem die Türen wieder geschlossen und keine Fahrgäste mehr ein- oder aussteigen.

§ 21. Verminderung der Fahrgeschwindigkeit.

(3) Lenker von Kraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 3, 5 t haben innerhalb des Ortsgebietes beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren, wenn mit geradeaus fahrendem Fahrradverkehr, in selber Fahrtrichtung rechts abbiegendem Fahrradverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

Wenn rechts ein Gehstein oder ein Radweg ist darf nur mit maximal 7 km/h rechts abgebogen werden.

§ 23. Halten und Parken.

(1) Der Lenker hat das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, daß kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird. Das Hineinragen von Teilen des aufgestellten Fahrzeuges auf Verkehrsflächen, die dem Fußgängerverkehr oder dem Fahrradverkehr vorbehalten sind, ist verboten. Ausgenommen davon ist im Falle von Verkehrsflächen des Fußgängerverkehrs ein Hineinragen in geringfügigem Ausmaß (z. B. Seitenspiegel, Stoßstange) sowie für Ladetätigkeiten bis zu 10 Minuten. In jedem Fall hat dabei der freibleibende Querschnitt mindestens 1, 5 m zu betragen. Weiters hat auf Verkehrsflächen des Fußgängerverkehrs ein Querschnitt von mindestens 1, 5 m in Fällen der Aufstellung oder Anbringung von Gegenständen und Einbauten freizubleiben; die Aufstellung von temporären Hindernissen wie Gerüsten oder Leitern zur Durchführung von Bau- oder Reparaturmaßnahmen ist zulässig.

Kein Teil (ausser Spiegel oder Stossstange) darf auf einen Gehsteig oder Radweg ragen, ausser es  bleiben mehr als 1,5 m Platz frei. Dies gilt nicht, wenn das Abstellen kürzer als max. 10 Minuten ist.

Neue Verkehrszeichen

Es gibt mehrere neue Verkehrszeichen, aber die meisten sind selbsterklärend. Nicht so die Schulstrasse! Fahren verboten; und wenn eine Ausnahme gilt max. 7km/h

(2) In Schulstraßen ist der Fahrzeugverkehr verboten; ausgenommen davon ist der Fahrradverkehr. Krankentransporte, Schülertransporte, Fahrzeuge des Straßendienstes, der Müllabfuhr, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes, Fahrzeuge des Öffentlichen Verkehrs, von Abschleppdiensten, der Pannenhilfe und Anrainer sind zum Zwecke des Zu- und Abfahrens ausgenommen.

(3) In Schulstraßen ist das Gehen auf der Fahrbahn gestattet. 

(4) Die Lenker von Fahrzeugen dürfen Fußgänger nicht behindern oder gefährden, haben von ortsgebundenen Gegenständen oder Einrichtungen einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand einzuhalten und dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.

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