14/03/2026 von Camillo 0 Kommentare
Neue Korrekturen zum IMDG-Code Amendment 42-24
Es wurde ein Korrigendum zum IMDG-Code 2024 veröffentlicht. Korrekturen in Abschnitten 1.2.1, 2.5.3.2.4, 3.3.1, 4.2.5.2.6 und 5.4.1.5.1.5 basieren auf IMO-Änderungen vom Dezember 2025. Amdt. 42-24 ist seit 1. Januar verpflichtend.
Die IMO hat ein wichtiges Korrigendum zur amtlichen Übersetzung des IMDG-Codes 2024 mit dem offiziellen Datum vom 12. Januar 2026 bekannt gemacht und veröffentlicht. Die umfassenden technischen Korrekturen betreffen mehrere zentrale Abschnitte des Regelwerks, insbesondere die Bereiche 1.2.1 (Begriffsbestimmungen), 2.5.3.2.4 (Klassifizierungsverfahren für selbstzersetzliche Stoffe), 3.3.1 (Sondervorschriften für gefährliche Güter), 4.2.5.2.6 (Verpackungsbestimmungen für Flüssigkeiten) sowie 5.4.1.5.1.5 (Dokumentationsanforderungen und Beförderungspapiere). Diese Revisionen beziehen sich ausschliesslich auf die amtliche Fassung des IMDG-Codes in der aktuellen Version des Amendment 42-24.
Die notwendigen Änderungen und Präzisierungen basieren direkt auf technischen Korrekturen zum englischen Original-IMDG Code, die von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) mit Hauptsitz in London im Dezember 2025 nach eingehender Prüfung durch internationale Expertenkomitees veröffentlicht worden waren. Diese Korrekturen waren erforderlich geworden, um Unstimmigkeiten in der ursprünglichen Fassung zu beseitigen und die einheitliche weltweite Anwendung sicherzustellen.
Das Amendment 42-24 des IMDG-Codes ist seit dem 1. Januar dieses Jahres für alle Vertragsstaaten der entsprechenden IMO-Konventionen verpflichtend anzuwenden. Reedereien, Verlader und alle anderen Akteure der Seefracht müssen die aktualisierten Bestimmungen bei der Beförderung gefährlicher Güter auf Seeschiffen zwingend beachten. Die Übergangszeit für die vorherige Fassung ist damit vollständig abgelaufen.
Besonders relevant sind die Änderungen für Klassifizierungsgesellschaften, Hafenbehörden und Kontrollinstanzen, die bei Inspektionen und Zertifizierungsverfahren nun ausschliesslich die korrigierte Fassung als Bewertungsgrundlage heranziehen müssen. Dies gewährleistet eine einheitliche Rechtsanwendung im internationalen Seeverkehr.
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