Die Regeln zu Lithium Batterien werden In jeder Ausgabe der IATA-DGR geändert. Besonders in der 66. Ausgabe fällt auf, dass nun auch Lithium-Ionen-Batterien, die mit Ausrüstung verpackt sind (UN 3481), von Begrenzungen des Ladezustands betroffen sind. Für das Jahr 2025 wird empfohlen, dass Batterien mit einer Nennenergie über 2,7 Wh maximal mit 30 Prozent Ladezustand transportiert werden sollen. Ab 2026 wird diese Empfehlung verpflichtend.
Für Lithium-Ionen-Batterien, die in Ausrüstung verpackt sind und eine Nennenergie bis zu 2,7 Wh aufweisen, gilt ebenfalls die Empfehlung, den Ladezustand auf maximal 30 Prozent (SoC 30 %) zu begrenzen. Alternativ sollte bei Transporten die Batteriekapazität auf nicht mehr als 25 Prozent der Kapazität eingestellt sein.
Für die neuen UN-Nummern UN 3556 (Fahrzeuge mit Lithium-Ionen-Batterien), UN 3557 (Fahrzeuge mit Lithium-Metall-Batterien) und UN 3558 (Fahrzeuge mit Natrium-Ion-Batterien) gilt bis zum 31.03.2025 eine Übergangsvorschrift. Bis dahin können diese Fahrzeuge noch unter dem bisherigen UN 3171 transportiert werden. Für den Transport sollten die Fahrzeuge mit einem Ladezustand ≤ 30 % (SoC 30 %) oder einer Batteriekapazität von höchstens 25 % der Nennkapazität angeboten werden.
Ab dem 01.01.2026 gelten folgende Bedingungen:
Fahrzeuge mit einer Nennenergie über 100 Wh müssen entweder mit einem Ladezustand ≤ 30 % (SoC 30 %) oder mit einer Batteriekapazität von höchstens 25 % der Nennkapazität angeboten werden.
Bei Fahrzeugen mit maximal 100 Wh Nennenergie gelten ebenfalls die gleichen Begrenzungen für Ladezustand und Batteriekapazität.
Fahrzeuge, die Batterien mit mehr als 100 Wh Nennenergie und einem Ladezustand über 30 % betreiben, dürfen nur mit Genehmigung des Herkunfts- sowie des Betriebsstaates unter schriftlich festgelegten Bedingungen befördert werden.
Neu eingeführt wird zudem eine Regelung zu Datenloggern und Tracking-Systemen (Abschnitt 1.2.7.1 i)), die während des Fluges genutzt oder dafür vorgesehen sein dürfen. Voraussetzung ist, dass die Lithium-Batterien nach dem Handbuch geprüft und gemäß QM-System hergestellt wurden, mit folgenden Spezifikationen:
Lithium-Ionen-Zellen und -Batterien dürfen höchstens 20 Wh Nennenergie haben.
Lithium-Metall-Zellen und -Batterien dürfen maximal 1 g Lithium enthalten.
Die Geräte dürfen keine gefährliche Hitzeentwicklung aufweisen und müssen den Normen für elektromagnetische Strahlung entsprechen, um Störungen an den Flugzeugsystemen auszuschließen.
Die Anzahl der Geräte darf nur so hoch sein, wie für die Datenerfassung notwendig ist.
Für lithiumbatteriebetriebene Mobilitätshilfen wird eine neue Bemerkung eingeführt: Wenn die Lithiumbatterie(n) in der Mobilitätshilfe verbleiben, besteht keine Wattstunden-Begrenzung.
Außerdem muss die Prüfzusammenfassung, die die Herstellersysteme bestätigen, so bereitgestellt werden, dass sie jederzeit zugänglich ist. Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten und zusätzlich Lithiumbatterien, müssen bei Nichtprüfung nach UN 38.3 entweder getestet oder als Kleinserie gemäß Sonderbestimmung A88 befördert werden.