Multilaterales Abkommen M329 gemäss Abschnitt 1.5.1 ADR über den Transport bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten
1. Einführung
Dieses Abkommen gilt ausschliesslich in Verbindung mit der Sammlung und dem Transport von Abfällen im Einklang mit dem geltenden Abfallrecht. Abweichend von den Bestimmungen des ADR ist der Transport von Abfällen, die gefährliche Güter enthalten oder selbst als gefährliche Güter gelten, unter den Bedingungen der Abschnitte 2 bis 8 dieses Abkommens erlaubt. Allerdings findet das Abkommen keine Anwendung auf Abfälle der folgenden Klassen:
a) Klasse 1
b) Klasse 6.2
c) Klasse 7
d) Klasse 2, die als giftig gekennzeichnet sind (Label 2.3 oder 6.1)
e) Klassen 4.1 und 5.2, die eine Temperaturkontrolle erfordern (Klassifizierungscode SR2, PM2 oder P2)
f) Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen mit UN-Nummer 3245.
2. Klassifizierung
Vereinfachte Zuordnung: Die Zuordnung nach 2.1.3.5.5 ADR kann auch auf folgende Abfälle angewendet werden:
a) UN 1950 Abfälle von Aerosolen
b) Klassifizierung als flüssige Substanz, wenn die Bildung einer Flüssigphase nicht ausgeschlossen werden kann.
Zusätzlich kann die Klassifizierung als UN 3509 (Packmittel, verworfen, leer, ungewaschen) angewendet werden, wenn die Verpackungen Rückstände enthalten, die nach der ordnungsgemässen Entleerung nicht ohne grösseren Aufwand entfernt werden können.
3. Verpackung
Verpackungen dürfen unter bestimmten Abweichungen von den ADR-Bestimmungen verwendet werden, solange ihr Zustand und Inhalt sowie die Art des Transports die Einhaltung der Schutzvorschriften für Verpackungen gemäss Abschnitt 4.1.1 ADR nicht gefährden.
4. Transport in losem Schüttgut
Für den Transport in losem Schüttgut gelten folgende Abweichungen:
UN 1950 Abfälle von Aerosolen dürfen in geschlossenen oder abgedeckten Fahrzeugen oder Behältern transportiert werden, sofern keine ungewollte Entleerung erfolgt.
UN 3509 Packmittel, verworfen, leer, ungewaschen, dürfen unter bestimmten Bedingungen transportiert werden, ohne dass das umweltgefährdende Stoffzeichen erforderlich ist.
5. Transport bestimmter Abfälle
Es gibt spezifische Regelungen für den Transport von Maschinen oder Geräten, die gefährliche Güter enthalten, sowie für pharmazeutische Produkte, die nicht mehr für den Verkauf bestimmt sind.
6. Kennzeichnung von Verpackungen
Die Kennzeichnungsvorschriften gemäss Abschnitt 5.2 ADR gelten mit bestimmten Ausnahmen. So dürfen z.B. die umweltgefährdenden Stoffzeichen entfallen.
7. Informationen im Transportdokument
Bestimmungen über die Informationen im Transportdokument gelten mit einigen Abweichungen, darunter das Fehlen der Notwendigkeit einer ergänzenden technischen Bezeichnung.
8. Weitere Bestimmungen
Die Gesamtnettomasse der gefährlichen Güter kann geschätzt werden, es sei denn, der Frachtführer verlangt andere Vorgaben. Alle anderen relevanten Bestimmungen des ADR bleiben anwendbar.
9. Gültigkeitsbereich
Dieses Abkommen ist bis zum 21. September 2025 für den Transport auf den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien gültig, die dieses Abkommen unterzeichnet haben. Wenn es vorher von einem der Unterzeichner aufgehoben wird, bleibt es nur bis zu diesem Datum für die Vertragsparteien gültig, die das Abkommen nicht widerrufen haben.